Bei der dritten Fallgruppe „Bauten und Anlagen" (Strassen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Fernmelde- und Schiessanlagen), zu welcher auch Erdgasleitungen gehören, ist wiederum naturgemäss von einem nicht nur vorübergehenden Vorteil auszugehen, weshalb auch in diesen Fällen eine Abstufung der Abgabe nach der Dauer unterbleiben kann. Bei der dritten Fallgruppe wird die Höhe der Abgabe nach den involvierten geschäftlichen und öffentlichen Interessen sowie nach der Grösse der Rodungsfläche bestimmt. Je grösser das geschäftliche Interesse an der Anlage ist, umso grösser erscheint auch der dem Einzelnen aus der Rodungsbewilligung zukommende Vorteil.