Demgegenüber ist es bei der zweiten Fallgruppe „Abbau und Deponien" sinnvoll, die Abgabe nach der Dauer abzustufen, da es bei solchen Unternehmungen meistens eine zeitliche Beschränkung der Nutzung (und somit des Vorteils) geben wird. Bei der dritten Fallgruppe „Bauten und Anlagen" (Strassen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Fernmelde- und Schiessanlagen), zu welcher auch Erdgasleitungen gehören, ist wiederum naturgemäss von einem nicht nur vorübergehenden Vorteil auszugehen, weshalb auch in diesen Fällen eine Abstufung der Abgabe nach der Dauer unterbleiben kann.