Der im Einzelfall aus einer Rodungsbewilligung entstehende Mehrwert kann in den wenigsten Fällen ziffernmässig genau ermittelt werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn in einer Verordnung in schematischer Weise Fallgruppen gebildet werden und durch die Anwendung sinnvoller Kriterien die abzuschöpfenden Beträge festgelegt werden. Es werden drei Rodungszwecke unterschieden: 1. Bau- und Industrieland; 2. Abbau und Deponien; 3. Bauten und Anlagen. Durch die Einzonung von gerodetem Waldboden als Bau- und Industrieland entsteht zweifellos der grösste Mehrwert, weshalb in einem solchen Fall auch die Abgabe auf das Maximum festgelegt worden ist.