Allgemein betrachtet sind diese Beträge als bescheiden einzustufen und bewirken keine volle Mehrwertabschöpfung. Sie werden jedenfalls bei den in der Verordnung aufgeführten Fallgruppen die real durch die Rodung entstandenen Mehrwerte bei weitem nicht abschöpfen. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Differenz zwischen den Bodenpreisen von Waldboden und Bauland mit Sicherheit über 12 Franken betragen wird. Der im Einzelfall aus einer Rodungsbewilligung entstehende Mehrwert kann in den wenigsten Fällen ziffernmässig genau ermittelt werden.