Die Beschwerdeführerin rügt, die vom Kantonsrat getroffene Regelung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe stelle nicht auf den im Einzelfall entstehenden Mehrwert ab, berücksichtige überdies nicht alle in 5 5 Abs. 3 50-WaG aufgeführten Bemessungskriterien und sei darum keine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Ausgleichsabgabe. In der Ausgleichsabgabe-Vo hat der Kantonsrat die Höhe der Ausgleichsabgabe für die verschiedenen Kategorien von Rodungszwecken bestimmt, abgestuft nach einzelnen Kriterien. Die Abgabe kann zwischen 2 und 12 Franken betragen. Allgemein betrachtet sind diese Beträge als bescheiden einzustufen und bewirken keine volle Mehrwertabschöpfung.