Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an das Parlament ist nach Art. 76 Abs. 2 der Solothurnischen Kantonsverfassung (BGS 111.1) nicht ausgeschlossen. Zudem unterstand die Ausgleichsabgabe-Vo dem fakultativen Referendum. Sie hat deshalb den Charakter einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin rügt, die vom Kantonsrat getroffene Regelung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe stelle nicht auf den im Einzelfall entstehenden Mehrwert ab, berücksichtige überdies nicht alle in 5 5 Abs. 3 50-WaG aufgeführten Bemessungskriterien und sei darum keine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Ausgleichsabgabe.