Dieses Legalitätsprinzip im Abgaberecht stellt ein verfassungsmässiges Recht dar. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Regelung der Ausgleichsabgabe in 5 5 Abs. 2 SO-WaG und in der Ausgleichsabgabe-Vo diesen Anforderungen zu genügen vermag. Das 50-WaG ist ein Gesetz im formellen Sinn. Es regelt in 5 5 Abs. 2, 3 und 4 die fragliche Ausgleichsabgabe. Als Abgabepflichtiger wird der Waldeigentümer bezeichnet. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung muss im vorliegenden Fall der Dienstbarkeitsberechtigte, der aus der Rodungsbewilligung Nutzen zieht, als Abgabepflichtiger gelten. Das Abgabeobjekt sind die Vorteile, die durch Rodungsbewilligungen entstehen.