Da sie nicht voraussetzungslos geschuldet ist, stellt sie keine Steuer dar. Andererseits wird sie aber auch nicht durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt, da sie nicht nach dem Kostenaufwand für das Gemeinwesen bemessen wird, sondern nach dem Vorteil, welcher einem Bewilligungsempfänger aus der Erteilung einer Ausnahmebewilligung (hier Rodungsbewilligung) entsteht (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, 5. 379). Da die Abgabenhöhe nicht durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt wird, können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei Vorteilsabgaben nicht herabgesetzt werden.