Die Beschwerdeführerin wendet ein, die kantonale Regelung der Ausgleichsabgabe sei bundesrechts- und verfassungswidrig und stelle somit keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe dar. Bei der in § 5 Abs. 2 50-WaG vorgesehenen Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine sog. Vorteils- oder Mehrwertabgabe, welche heute als eine neue Kategorie öffentlicher Abgaben aufgefasst wird und zum Teil als „kostenunabhängige Kausalabgabe" bezeichnet wird (BGE 121 II 138, 5. 143; BGE 105 la 134, 5. 145). Da sie nicht voraussetzungslos geschuldet ist, stellt sie keine Steuer dar.