Zudem sei die Regelung der Ausgleichsabgabe im kantonalen Recht bundesrechtswidrig. Am 12. Januar 2001 entschied die Rekurskommission UVEK, die Kompetenz, über eine Ausgleichsabgabe für mit Rodungen verbundene Vorteile zu befinden, liege bei den Kantonen und hob den entsprechenden Teil der Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Energie auf. Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die kantonale Regelung der Ausgleichsabgabe sei bundesrechts- und verfassungswidrig und stelle somit keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe dar.