Der Kanton Solothurn setzte sodann gestützt auf 5 5 Waldgesetz SO (SOWaG, BGS 931.11) und die Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen vom 30. Juni 1998 (Ausgleichsabgabe-Vo, BGS 931.73) mit Verfügung vom 29. Juni 2000 die von der X. AG (Beschwerdeführerin) zu entrichtende Ausgleichsabgabe auf Fr. 379'050.-- (Fr. 7.--/m2) fest. Gegen diese Abgabeverfügung führte die X. AG Beschwerde an die Schätzungskommission. Sie machte geltend, der Kanton Solothurn sei nicht kompetent, eine Ausgleichsabgabe festzusetzen. Zudem sei die Regelung der Ausgleichsabgabe im kantonalen Recht bundesrechtswidrig.