Der Kanton Solothurn und der Kanton Basel-Landschaft rekurrierten gegen diesen Teil der Verfügung an die Rekurskommission des UVEK, da sie der Ansicht waren, es sei Sache der Kantone, über eine Ausgleichsabgabe für Vorteile aus der Rodungsbewilligung zu entscheiden. Der Kanton Solothurn setzte sodann gestützt auf 5 5 Waldgesetz SO (SOWaG, BGS 931.11) und die Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen vom 30. Juni 1998 (Ausgleichsabgabe-Vo, BGS 931.73) mit Verfügung vom 29. Juni 2000 die von der X. AG (Beschwerdeführerin) zu entrichtende Ausgleichsabgabe auf Fr. 379'050.-- (Fr. 7.--/m2) fest.