Es begründete dies damit, ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich wäre angesichts der mit den Auflagen verbundenen hohen Kosten unverhältnismässig. Der Kanton Solothurn und der Kanton Basel-Landschaft rekurrierten gegen diesen Teil der Verfügung an die Rekurskommission des UVEK, da sie der Ansicht waren, es sei Sache der Kantone, über eine Ausgleichsabgabe für Vorteile aus der Rodungsbewilligung zu entscheiden.