So wurde die Gesuchstellerin u.a. verpflichtet, zehn Mikrotunnels und einen Stollen zu erstellen, was für sie Kosten von etwa Fr. 80 Mio. zur Folge hat. In der gleichen Verfügung entschied das Bundesamt, dass die Gesuchstellerin keine Abgabe nach kantonalem Recht für den Vorteil leisten müsse, welcher ihr aus der Beanspruchung von Waldareal entstehe. Es begründete dies damit, ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich wäre angesichts der mit den Auflagen verbundenen hohen Kosten unverhältnismässig.