SOG 2002 Nr. 44 § 5 SO-WaG. Bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine Vorteils- oder Mehrwertabgabe. Sie ist nicht durch das Kostendeckungsprinzip beschränkt. Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Vorteile, die eine Gasleitungsführung durch den Wald bringt. Sachverhalt: Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 genehmigte das Bundesamt für Energie, als verfahrensleitende Behörde im Plangenehmigungsverfahren nach 5 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen (RLG, SR 746.1), die Erdgasleitung Rodersdorf-Lostorf und erteilte der X. AG auch die dazu nötige Rodungsbewilligung, welche im Kanton Solothurn 54'150 m2 Wald umfasst (wovon 200 m2 dauerhafte Rodung).