{"Signatur": "SO_SK_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_SK_001_SKDIV-2000-4_2002-01-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128939&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "568ba50ace987800261283f906d37dfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SKDIV.2000.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Schätzungskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Schätzungskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Schätzungskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausgleichsabgabe für Rodung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:14", "Checksum": "1522f5d14ddd264144cb21dab2c00378", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4\nRegeste:\nAusgleichsabgabe für Rodung\n\n\nDer Beschwerdegegner hat die Ausgleichsabgabe in Ausführung des Gesetzgebungsauftrags, welcher ihm vom Bund in Art. 9 WaG erteilt wird, geregelt. Dies geht auch aus der Formulierung des § 5 Abs. 2 SO-WaG hervor. Im Bereich der Waldgesetzgebung stellt der Bund Grundsätze auf (Art. 77 Bundesverfassung, BV, SR 101). Er weist in Art. 9 WaG die Kantone an, für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Vorteile zu sorgen, welche durch Rodungsbewilligungen entstehen. Den unbestimmten Rechtsbegriff des „erheblichen Vorteils\" hat der Bund nirgends definiert. Die Formulierung von Art. 9 WaG („Die Kantone sorgen dafür, dass durch eine Rodungsbewilligung entstehende erhebliche Vorteile (...) angemessen ausgeglichen werden.\") spricht nicht für die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass der Bundesgesetzgeber mit dieser Formulierung den Kantonen die Abschöpfung von nicht erheblichen Vorteilen verbieten wollte, sondern eher dafür, dass die Kantone zur Abschöpfung erheblicher Vorteile verpflichtet werden und es ihnen freigestellt ist, darüber hinaus auch andere Vorteile abzuschöpfen. Jedenfalls ist klar, dass der Gestaltungsspielraum der Kantone hier gross ist. Im Zusammenhang mit der Mehrwertabschöpfung nach Art. 5 RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) wird es in der Lehre als zulässig erachtet, dass Kantone aus eigenem Recht auch kleinere Wertschwankungen erfassen, die nicht „erheblich\" sind (vgl. Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N 86 zu Art. 5). Im Übrigen wird die Erheblichkeit des Vorteils aus einer Rodungsbewilligung, wenn überhaupt, kaum je in Zweifel gezogen werden können. Von der vorliegend zu beurteilenden Regelung durch die Ausgleichsabgabe-Vo i.V.m. § 5 Abs. 2 SO-WaG werden jedenfalls keine Vorteile erfasst, die als nicht erheblich gelten könnten. Bei allen drei Fallgruppen der Verordnung (Bau- und Industrieland; Abbau und Deponien; Bauten und Anlagen) geht es um Sachverhalte, die die Erstellung von Werken auf Waldgrundstücken betreffen, seien dies nun Strassen, Produktionsstätten oder Leitungen. Für alle diese standortgebundenen Werke muss eine Ausnahmebewilligung zur Rodung erteilt werden. Dadurch wird im Wald eine Nutzung erlaubt, die bei Inanspruchnahme von offenem Land bedeutende Mehrkosten verursachen würde. Ein nicht erheblicher Mehrwert, der durch eine Rodungsbewilligung entstehen könnte, ist schwer vorstellbar. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn ein Waldstück nur zur Gewinnung von relativ wertlosem Weideland gerodet wird. Dafür fehlte es jedoch an der erforderlichen Standortgebundenheit. Ein solcher Fall wird denn von der Regelung des Beschwerdegegners auch nicht erfasst.\nZusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausgleichsabgabe-Vo die Abgabe nach durchaus tauglichen Kriterien und in nachvollziehbaren Abstufungen für die einzelnen Fallgruppen festlegt. Die in 5 5 Abs. 3 SO-WaG genannten Bemessungskriterien erweisen sich nicht für alle von der Verordnung erfassten Fallgruppen als gleichermassen relevant. Sie werden jedenfalls in der Ausgleichsabgabe-Vo in angemessener Weise berücksichtigt. Die schematische Regelung der Ausgleichsabgabe verletzt auch nicht, wie gerügt wird, das Äquivalenzprinzip. Danach darf die Abgabe im konkreten Fall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 121 1230 ff., 5. 238). Der Wert des Vorteils, der aus einer Rodungsbewilligung resultiert, lässt sich aber praktisch kaum eruieren, so dass das Äquivalenzprinzip bei Vorteilsabgaben zumindest nur in abgeschwächter Form gelten kann und auf schematische Erfahrungswerte abgestellt werden darf (Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., 5. 380). Die in der Ausgleichsabgabe-Vo vorgenommenen Einteilungen in Fallgruppen und die strikte frankenmässige Begrenzung der Abgabe lassen eine im Einzelfall dem Äqivalenzprinzip genügende Bemessung zu.\nDie vom Beschwerdegegner in 5 5 SO-WaG und in der Ausgleichsabgabe-Vo getroffene Regelung über die Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen hält somit vor dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht stand und verletzt auch kein Bundesrecht.\nKantonale Schätzungskommission, Urteil vom 25. Januar 2002 (SKDIV.2000.4)"}