{"Signatur": "SO_SK_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_SK_001_SKDIV-2000-4_2002-01-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128939&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "568ba50ace987800261283f906d37dfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SKDIV.2000.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Schätzungskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Schätzungskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Schätzungskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausgleichsabgabe für Rodung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:14", "Checksum": "1522f5d14ddd264144cb21dab2c00378", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4\nRegeste:\nAusgleichsabgabe für Rodung\n\n\nGemäss Abs. 4 erlässt der Kantonsrat Vorschriften über die Bewertung der einzelnen Kriterien, was er in der Ausgleichsabgabe-Vo gemacht hat. Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an das Parlament ist nach Art. 76 Abs. 2 der Solothurnischen Kantonsverfassung (BGS 111.1) nicht ausgeschlossen. Zudem unterstand die Ausgleichsabgabe-Vo dem fakultativen Referendum. Sie hat deshalb den Charakter einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin rügt, die vom Kantonsrat getroffene Regelung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe stelle nicht auf den im Einzelfall entstehenden Mehrwert ab, berücksichtige überdies nicht alle in 5 5 Abs. 3 50-WaG aufgeführten Bemessungskriterien und sei darum keine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Ausgleichsabgabe. In der Ausgleichsabgabe-Vo hat der Kantonsrat die Höhe der Ausgleichsabgabe für die verschiedenen Kategorien von Rodungszwecken bestimmt, abgestuft nach einzelnen Kriterien. Die Abgabe kann zwischen 2 und 12 Franken betragen. Allgemein betrachtet sind diese Beträge als bescheiden einzustufen und bewirken keine volle Mehrwertabschöpfung. Sie werden jedenfalls bei den in der Verordnung aufgeführten Fallgruppen die real durch die Rodung entstandenen Mehrwerte bei weitem nicht abschöpfen. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Differenz zwischen den Bodenpreisen von Waldboden und Bauland mit Sicherheit über 12 Franken betragen wird. Der im Einzelfall aus einer Rodungsbewilligung entstehende Mehrwert kann in den wenigsten Fällen ziffernmässig genau ermittelt werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn in einer Verordnung in schematischer Weise Fallgruppen gebildet werden und durch die Anwendung sinnvoller Kriterien die abzuschöpfenden Beträge festgelegt werden. Es werden drei Rodungszwecke unterschieden: 1. Bau- und Industrieland; 2. Abbau und Deponien; 3. Bauten und Anlagen. Durch die Einzonung von gerodetem Waldboden als Bau- und Industrieland entsteht zweifellos der grösste Mehrwert, weshalb in einem solchen Fall auch die Abgabe auf das Maximum festgelegt worden ist. Dabei wird nicht unterschieden nach der Dauer des Verlustes an Waldareal. Doch ist dies in solchen Fällen auch nicht nötig, da Einzonungen von Waldareal regelmässig von Dauer sind. Demgegenüber ist es bei der zweiten Fallgruppe „Abbau und Deponien\" sinnvoll, die Abgabe nach der Dauer abzustufen, da es bei solchen Unternehmungen meistens eine zeitliche Beschränkung der Nutzung (und somit des Vorteils) geben wird. Bei der dritten Fallgruppe „Bauten und Anlagen\" (Strassen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Fernmelde- und Schiessanlagen), zu welcher auch Erdgasleitungen gehören, ist wiederum naturgemäss von einem nicht nur vorübergehenden Vorteil auszugehen, weshalb auch in diesen Fällen eine Abstufung der Abgabe nach der Dauer unterbleiben kann. Bei der dritten Fallgruppe wird die Höhe der Abgabe nach den involvierten geschäftlichen und öffentlichen Interessen sowie nach der Grösse der Rodungsfläche bestimmt. Je grösser das geschäftliche Interesse an der Anlage ist, umso grösser erscheint auch der dem Einzelnen aus der Rodungsbewilligung zukommende Vorteil. Umgekehrt wird auch das öffentliche Interesse an einer Anlage berücksichtigt, indem sich ein solches auf die Höhe der Abgabe mindernd auswirkt. Es ist weiter davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Interesse umso grösser ist, je grösser die gerodete Fläche ist. Die Erdgasleitung der Beschwerdeführerin wurde in die Kategorie C eingeteilt (grosses geschäftliches und grosses öffentliches Interesse). Dies führt nach der Verordnung für die Beschwerdeführerin bei einer gesamten Rodungsfläche von über 5'000 m2 zu einer Ausgleichsabgabe von Fr. 7.--/m2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend, da nicht unterschieden werde zwischen Anlagen, welche auf dem Waldboden errichtet werden und Leitungen, die unter dem Boden verlegt werden. Letztere würden nur eine temporäre Rodung erfordern. Darum müsse auch die Ausgleichsabgabe in solchen Fällen tiefer angesetzt werden. Sie verkennt dabei, dass mit der Ausgleichsabgabe nicht der am Wald durch die Rodung angerichtete Schaden gutgemacht, sondern der dem durch die Rodung begünstigten Werkersteller entstandene Vorteil ausgeglichen werden soll. Dieser Vorteil kommt dem Werkersteller auch dann zu, wenn der Waldboden nach Erstellung des Werks wiederhergestellt wird. Er besteht hier darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Erdgasleitung durch den Wald führen kann und sich deshalb grosse Kosten erspart. Zudem erfüllt auch eine temporäre Rodung den Rodungstatbestand nach Art. 4 WaG. Das Kriterium der Ausbeutungsmöglichkeiten ist nur bei der Fallgruppe „Abbau und Deponien\" von Relevanz. Das Kriterium der Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land wird in der Verordnung, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ebenfalls angewandt. Es handelt sich dabei jedoch um eine ziffernmässig nicht klar bestimmbare Grösse. Deshalb floss dieses Kriterium in schematischer Weise in die Festlegung des Abgabesatzes von maximal Fr. 12.--/m2 ein. Dies gestattet natürlich keine vollständige Abschöpfung. Es handelt sich dabei jedoch im vorliegenden Fall, bei dem es um eine unterirdisch verlegte Leitung geht, nicht um ein zur Bemessung des Vorteils taugliches Kriterium."}