{"Signatur": "SO_SK_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_SK_001_SKDIV-2000-4_2002-01-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128939&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "568ba50ace987800261283f906d37dfe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SKDIV.2000.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Schätzungskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Schätzungskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Schätzungskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausgleichsabgabe für Rodung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:14", "Checksum": "1522f5d14ddd264144cb21dab2c00378", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Schätzungskommission 25.01.2002 SKDIV.2000.4\nRegeste:\nAusgleichsabgabe für Rodung\n\nSOG 2002 Nr. 44\n§ 5 SO-WaG. Bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine Vorteils- oder Mehrwertabgabe. Sie ist nicht durch das Kostendeckungsprinzip beschränkt. Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Vorteile, die eine Gasleitungsführung durch den Wald bringt.\nSachverhalt:\nMit Verfügung vom 4. Mai 2000 genehmigte das Bundesamt für Energie, als verfahrensleitende Behörde im Plangenehmigungsverfahren nach 5 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen (RLG, SR 746.1), die Erdgasleitung Rodersdorf-Lostorf und erteilte der X. AG auch die dazu nötige Rodungsbewilligung, welche im Kanton Solothurn 54'150 m2 Wald umfasst (wovon 200 m2 dauerhafte Rodung). Die Bewilligung wurde unter diversen Auflagen zum Schutz des Waldes erteilt. So wurde die Gesuchstellerin u.a. verpflichtet, zehn Mikrotunnels und einen Stollen zu erstellen, was für sie Kosten von etwa Fr. 80 Mio. zur Folge hat. In der gleichen Verfügung entschied das Bundesamt, dass die Gesuchstellerin keine Abgabe nach kantonalem Recht für den Vorteil leisten müsse, welcher ihr aus der Beanspruchung von Waldareal entstehe. Es begründete dies damit, ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich wäre angesichts der mit den Auflagen verbundenen hohen Kosten unverhältnismässig. Der Kanton Solothurn und der Kanton Basel-Landschaft rekurrierten gegen diesen Teil der Verfügung an die Rekurskommission des UVEK, da sie der Ansicht waren, es sei Sache der Kantone, über eine Ausgleichsabgabe für Vorteile aus der Rodungsbewilligung zu entscheiden. Der Kanton Solothurn setzte sodann gestützt auf 5 5 Waldgesetz SO (SOWaG, BGS 931.11) und die Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen vom 30. Juni 1998 (Ausgleichsabgabe-Vo, BGS 931.73) mit Verfügung vom 29. Juni 2000 die von der X. AG (Beschwerdeführerin) zu entrichtende Ausgleichsabgabe auf Fr. 379'050.-- (Fr. 7.--/m2) fest. Gegen diese Abgabeverfügung führte die X. AG Beschwerde an die Schätzungskommission. Sie machte geltend, der Kanton Solothurn sei nicht kompetent, eine Ausgleichsabgabe festzusetzen. Zudem sei die Regelung der Ausgleichsabgabe im kantonalen Recht bundesrechtswidrig. Am 12. Januar 2001 entschied die Rekurskommission UVEK, die Kompetenz, über eine Ausgleichsabgabe für mit Rodungen verbundene Vorteile zu befinden, liege bei den Kantonen und hob den entsprechenden Teil der Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Energie auf.\nAus den Erwägungen:\n2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die kantonale Regelung der Ausgleichsabgabe sei bundesrechts- und verfassungswidrig und stelle somit keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe dar. Bei der in § 5 Abs. 2 50-WaG vorgesehenen Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine sog. Vorteils- oder Mehrwertabgabe, welche heute als eine neue Kategorie öffentlicher Abgaben aufgefasst wird und zum Teil als „kostenunabhängige Kausalabgabe\" bezeichnet wird (BGE 121 II 138, 5. 143; BGE 105 la 134, 5. 145). Da sie nicht voraussetzungslos geschuldet ist, stellt sie keine Steuer dar. Andererseits wird sie aber auch nicht durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt, da sie nicht nach dem Kostenaufwand für das Gemeinwesen bemessen wird, sondern nach dem Vorteil, welcher einem Bewilligungsempfänger aus der Erteilung einer Ausnahmebewilligung (hier Rodungsbewilligung) entsteht (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, 5. 379). Da die Abgabenhöhe nicht durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt wird, können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei Vorteilsabgaben nicht herabgesetzt werden. Gemäss Praxis bedürfen öffentlich-rechtliche Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe so genau festlegt, dass einerseits der rechtsanwendenden\nBehörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und andererseits die Höhe der Abgabe für den Pflichtigen voraussehbar ist. Dieses Legalitätsprinzip im Abgaberecht stellt ein verfassungsmässiges Recht dar. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Regelung der Ausgleichsabgabe in 5 5 Abs. 2 SO-WaG und in der Ausgleichsabgabe-Vo diesen Anforderungen zu genügen vermag.\nDas 50-WaG ist ein Gesetz im formellen Sinn. Es regelt in 5 5 Abs. 2, 3 und 4 die fragliche Ausgleichsabgabe. Als Abgabepflichtiger wird der Waldeigentümer bezeichnet. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung muss im vorliegenden Fall der Dienstbarkeitsberechtigte, der aus der Rodungsbewilligung Nutzen zieht, als Abgabepflichtiger gelten. Das Abgabeobjekt sind die Vorteile, die durch Rodungsbewilligungen entstehen. Die Höhe der Abgabe ist auf höchstens Fr. 12.-- pro m2 begrenzt. Nach Abs. 3 wird die Abgabe nach Massgabe der zu erwartenden Vorteile festgesetzt. Als Bemessungskriterien werden genannt:\nZweck der Rodung;\nDauer des Verlustes an Waldareal;\nInteresse an der Rodung (geschäftliches und öffentliches Interesse);\nWertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land;\nAusbeutungsmöglichkeiten."}