Radio /Fernsehen ergibt dies einen Bedarf von CHF 3'182.00. Damit ergibt sich bei einem Einkommen von CHF 3'168.00 eine Unterdeckung von CHF 14.00. D. verfügt auch nicht über Vermögen, so dass ihm im Verfahren betreffend ausserordentliche Kündigung ab Gesuchseinreichung am 15. Dezember 2009 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (§ 108 kantonale Zivilprozessordnung [ZPO-SO, BGS 221.1]). Das Hauptverfahren gestaltet sich nicht als einfach, weshalb D. auch die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt X. ab Gesuchseinreichung am 15. Dezember 2009 zu bewilligen ist. Der Rekurs ist gutzuheissen (...). Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. März 2010 (ZKREK.2010.36)