Da beide Beklagten ein gemeinsames Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, drängt sich umso mehr auf, ihre finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemeinsam zu würdigen und die Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartner zu berücksichtigen, um unter den konkreten Umständen ein angemessenes Ergebnis zu erzielen. 4. Wie oben gezeigt wurde, ist beim zivilprozessualen Bedarf von D. ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 und somit ein zivilprozessualer Zuschlag von CHF 240.00 (20%) zu berücksichtigen.