D. muss das Manko seiner Lebenspartnerin mit seinem Überschuss ausgleichen, wird doch bei der Anspruchsberechnung für Sozialhilfe von einer gegenseitigen Unterstützung der Konkubinatspartner ausgegangen (BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004). Ihm ist somit ein höherer Grundbetrag und mehr als die Hälfte der Mietkosten von insgesamt CHF 1'100.00 einzurechnen.