Das Einkommen von D. wurde in der Anspruchsberechnung von C. mit eingerechnet, weshalb sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat (BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004). Dadurch wird klar, dass im vorliegenden Fall die Anrechnung von nur der Hälfte des Ehegattengrundbetrages als Grundbetrag bei D. nicht den konkreten Verhältnissen entspricht und nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. D. muss das Manko seiner Lebenspartnerin mit seinem Überschuss ausgleichen, wird doch bei der Anspruchsberechnung für Sozialhilfe von einer gegenseitigen Unterstützung der Konkubinatspartner ausgegangen (BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004).