Dies hat sich auch nicht geändert, nachdem sie arbeitslos wurde und nun Arbeitslosengeld in der Höhe von netto rund CHF 1'500.00 (nach Abzug der Steuern) bezieht. Sozialhilfe erhält sie nicht, da sich der Sozialdienst auf das Konkubinat bezieht und daraus eine gegenseitige Beistands- und Unterstützungspflicht ableitet. Das Einkommen von D. wurde in der Anspruchsberechnung von C. mit eingerechnet, weshalb sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat (BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004).