Die Vorinstanz hat am 9. Februar 2009 bei der Lebenspartnerin von D. und Mitbeklagten im Hauptverfahren ein Manko pro Monat von CHF 725.00 berechnet und ihr deshalb die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Aus der Berechnung ist ersichtlich, dass die Lebenspartnerin ihren Lebensbedarf mit ihrem bescheidenen Einkommen nicht bestreiten kann. Sie ist auf die Unterstützung durch D. angewiesen. Dies hat sich auch nicht geändert, nachdem sie arbeitslos wurde und nun Arbeitslosengeld in der Höhe von netto rund CHF 1'500.00 (nach Abzug der Steuern) bezieht.