Dem Hinweis, es müsse stets geprüft werden, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt, ist bei der Berechnung des zivilprozessualen Bedarfs ebenfalls – wenn nicht noch mehr – Beachtung zu schenken, ist doch der prozessuale Zwangsbedarf grösser als der betreibungsrechtliche (Alfred Bühler: Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156).