Diese Grundsätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelten auch für die Berechnung des zivilprozessualen Bedarfs (vgl. SOG 2008 Nr. 6). Dem Hinweis, es müsse stets geprüft werden, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt, ist bei der Berechnung des zivilprozessualen Bedarfs ebenfalls – wenn nicht noch mehr – Beachtung zu schenken, ist doch der prozessuale Zwangsbedarf grösser als der betreibungsrechtliche (Alfred Bühler: Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156).