Damit würden die konkreten Vorteile des Konkubinats erfasst, wobei der Betreibungsbeamte stets zu prüfen habe, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe (BGE 86 III 11). Diese Grundsätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelten auch für die Berechnung des zivilprozessualen Bedarfs (vgl. SOG 2008 Nr. 6).