Der prozessuale Zwangsbedarf eines Konkubinatspartners (ohne gemeinsame Kinder) ist anhand einer Einzelrechnung zu ermitteln, indem grundsätzlich nur das Einkommen des Gesuchstellers und sein persönlicher Bedarf einander gegenübergestellt werden (Alfred Bühler: Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 646 f.). Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 765 entschieden, in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht zu übersehen, dass für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen Kosten entstehen, die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar seien.