Die Lebensgemeinschaft C./D. verzeichne folglich – gesamthaft betrachtet – ein monatliches Manko von CHF 37.00. 3. Der prozessuale Zwangsbedarf eines Konkubinatspartners (ohne gemeinsame Kinder) ist anhand einer Einzelrechnung zu ermitteln, indem grundsätzlich nur das Einkommen des Gesuchstellers und sein persönlicher Bedarf einander gegenübergestellt werden (Alfred Bühler: Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 646 f.).