D. macht geltend, selbst wenn man in der Praxis bei Konkubinats- partnern Einzelrechnungen vornehme, dürften die finanziellen Verhältnisse des Partners dennoch nicht vollkommen aus den Augen verloren werden. Der Gerichtspräsident lasse bei seiner Einzelrechnung die Tatsache ausser Acht, dass die Mitbeklagte C. über ein monatliches Manko von CHF 643.00 verfüge. Die Lebensgemeinschaft C./D. verzeichne folglich – gesamthaft betrachtet – ein monatliches Manko von CHF 37.00. 3.