Das Gesuch des Mitbeklagten D. um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom Gerichtspräsidenten abgewiesen. Die Zivilkammer des Obergerichts heisst den Rekurs von D. gut. Aus den Erwägungen: 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten D. mit der Begründung ab, er verfüge über einen Einkommensüberschuss von CHF 606.00 pro Monat. Die Vorinstanz berücksichtigte bei D. einen Grundbetrag von CHF 850.00, da er zusammen mit der Mitbeklagten in einem Konkubinat lebt. D. macht geltend, selbst wenn man in der Praxis bei Konkubinats- partnern Einzelrechnungen vornehme, dürften die finanziellen Verhältnisse des Partners dennoch nicht vollkommen aus den Augen verloren werden.