SOG 2010 Nr. 3 Art. 29 Abs. 3 BV, § 106 Abs. 1 ZPO-SO. Unentgeltliche Rechtspflege. Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs. Einer im Konkubinat lebenden Person ist nur der halbe Ehegatten-Grundbetrag einzurechnen, wenn dies zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Sachverhalt: Im Untersuchungsverfahren betreffend ausserordentliche Kündigung zwischen K. (Kläger) und C. sowie D. (Beklagte und ehemalige Mieter des Klägers) gewährte der Gerichtspräsident der Beklagten C. die integrale unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Mitbeklagten D. um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom Gerichtspräsidenten abgewiesen.