{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2010-36_2010-03-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107432&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "be00793b57a6695b8eb8fd1663137989"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2010.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 25.03.2010 ZKREK.2010.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege, Konkubinat"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "136e2fffea9ff715d33e5654fb698ef8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 25.03.2010 ZKREK.2010.36\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege, Konkubinat\n\n\nZu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass sich D. und seine Lebenspartnerin gemeinsam als Beklagte in einem Verfahren befinden, in dem ihnen vorgeworfen wird, sie hätten zu Unrecht vorzeitig gekündigt. Zur Abklärung betreffend Feuchtigkeit/Schimmelbildung der Mietwohnung ist vorgesehen, nach Eingang der Gerichtskostenvorschüsse eine Expertise in Auftrag zu geben. Schon der Umstand, dass die eine Beklagte im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege ist, führt dazu, dass die Expertise nicht verweigert werden könnte, nur weil der andere Beklagte den Kostenvorschuss nicht aufbringen kann. Da beide Beklagten ein gemeinsames Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, drängt sich umso mehr auf, ihre finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemeinsam zu würdigen und\ndie Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartner zu berücksichtigen, um unter den konkreten Umständen ein angemessenes Ergebnis zu erzielen.\n4. Wie oben gezeigt wurde, ist beim zivilprozessualen Bedarf von D. ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 und somit ein zivilprozessualer Zuschlag von CHF 240.00 (20%) zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Betrag von CHF 750.00 für die Miete und den unbestrittenen Positionen von CHF 500.00 für Unterhaltsbeiträge, CHF 326.00 für Krankenkasse, CHF 66.00 für Arzt etc. sowie CHF 100.00 für TV/Radio /Fernsehen ergibt dies einen Bedarf von CHF 3'182.00. Damit ergibt sich bei einem Einkommen von CHF 3'168.00 eine Unterdeckung von CHF 14.00.\nD. verfügt auch nicht über Vermögen, so dass ihm im\nVerfahren betreffend ausserordentliche Kündigung ab Gesuchseinreichung am 15.\nDezember 2009 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist\n(§ 108 kantonale Zivilprozessordnung [ZPO-SO, BGS 221.1]). Das Hauptverfahren\ngestaltet sich nicht als einfach, weshalb D. auch die unentgeltliche\nVerbeiständung durch Rechtsanwalt X. ab Gesuchseinreichung am 15. Dezember 2009\nzu bewilligen ist. Der Rekurs ist gutzuheissen (...).\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. März 2010 (ZKREK.2010.36)"}