ZGB: «Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht (…) Geldbeträge (…) festsetzen»). Dieser Grundsatz gilt auch für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, die sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft richten (Art. 137 Abs. 2 Satz 3 ZGB). Es fehlt damit die Grundlage, um sowohl im Rahmen eines Eheschutzverfahrens als auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Alimente festzusetzen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. April 2011 (ZKREK.2010.343 und ZKNIB. 2010.53)