Auch die Ehefrau räumt ein, das Eheleben der Parteien sei «nur von sehr kurzer Dauer» gewesen. Eine eheliche Lebenshaltung, an die für die Bestimmung der Alimente angeknüpft werden könnte, ist nicht auszumachen. Es besteht somit keine Veranlassung, irgendwelche finanziellen Verhältnisse während des Zusammenlebens einer neuen Situation nach der Trennung anzupassen. Die Parteien lebten nie in einem gemeinsamen Haushalt. Die Aufhebung eines gemeinsamen Haushalts ist aber Voraussetzung dafür, dass im Rahmen eines Eheschutzverfahrens Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden können (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: «Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht (…)