Massstab und gleichzeitig obere Grenze für den Unterhaltsanspruch bildet die während des Zusammenlebens innegehabte Lebenshaltung. Es geht darum, die finanziellen Verhältnisse und Regelungen während des Zusammenlebens an die neue Situation nach der Trennung anzupassen. Keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat derjenige Ehegatte, der nur eine Scheinehe führen wollte (Jann Six: Eheschutz, Bern 2008, N 2.53 ff.). b) Der Ehemann, Rekurrent und Beschwerdeführer macht geltend, der Kontakt der Ehegatten sei durch die Schwester der Ehefrau vermittelt worden. Die Ehegatten hätten vereinbart, zusammen per 1. August 2010 eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen.