Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sind sie sich über ihre Beiträge nicht einig, so setzt während des Zusammenlebens das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest (Art. 173 Abs. 1 ZGB). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so setzt wiederum das Gericht die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Massstab und gleichzeitig obere Grenze für den Unterhaltsanspruch bildet die während des Zusammenlebens innegehabte Lebenshaltung.