115 ZGB umzuwandeln. Die Amtsgerichtsstatthalterin verpflichtete den Ehemann am 12. Oktober 2010, der Ehefrau für die Monate Juni, Juli und August 2010 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 pro Monat zu bezahlen. Im Rahmen des anschliessend eröffneten Scheidungsverfahrens verfügte sie gleichentags für die Monate September bis November 2010 ebenfalls Alimente von je CHF 1‘000.00 pro Monat. Der Ehemann erhob gegen die erste Verfügung Rekurs und gegen die zweite Verfügung Nichtigkeitsbeschwerde. Die Zivilkammer heisst beide Rechtsmittel gut. Aus den Erwägungen: 3.a) Gemäss Art.