In diesem Prozess nahmen die Beklagten A. und B. stets die Beklagtenrolle ein, nur die Klägerrolle wechselte im Lauf des Verfahrens. In diesem Verfahren wurde schliesslich auch über die Kostenfolgen entschieden. 4. Über die Kostenfolgen des Streites über die Gültigkeit der beiden Kündigungen konnte somit einzig und allein im Verfahren zwischen der neuen Eigentümerin Z. und den Beklagten A. und B. entschieden werden. Der Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten im Verfahren mit dem Kläger X. ist daher aufzuheben, soweit er sich auf den Ausgang des Streites über die Kündigungsanfechtungen stützt. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Januar 2010 (ZKREK.2009.234)