Es gab keinen Prozess mehr zwischen ihm und den Mietern A. und B. über die Gültigkeit der Kündigungen. Erst recht gab es keinen Prozess, an dem sowohl er wie die neue Eigentümerin Z. beteiligt war und diese zur Leistung einer Parteientschädigung an ihn hätte verurteilt werden können. Auch der in der Stellungnahme zum Rekurs vorgebrachte Einwand der Beklagten A. und B., es sei nicht ihre Sache, die Risiken der Prozessnachfolge zu tragen, geht an der Sache vorbei. Es gab nur einen Prozess über die Gültigkeit der Kündigungen. In diesem Prozess nahmen die Beklagten A. und B. stets die Beklagtenrolle ein, nur die Klägerrolle wechselte im Lauf des Verfahrens.