Ein solcher Vorgang stünde im Widerspruch zu Art. 261 OR und hat keine Rechtsgrundlage. Für den Kostenentscheid in dem zwischen dem Kläger X. und den Beklagten A. und B. noch anhängigen Verfahren konnte die Frage der Gültigkeit der Kündigungen demnach gar keine Rolle mehr spielen. b) Der vom Kläger X. gemachte Vorbehalt, die bis dato angefallenen Gerichts- und Parteikosten seien ihm in jedem Fall zu ersetzen, je nach Ausgang zu Lasten der Beklagten A. und B. oder der neuen Eigentümerin Z., stiess daher ins Leere. Es gab keinen Prozess mehr zwischen ihm und den Mietern A. und B. über die Gültigkeit der Kündigungen.