Mit dem Verkauf der Mietliegenschaft ist die Parteistellung in der Streitfrage über die Gültigkeit der beiden Kündigungen somit auf die neue Eigentümerin Z. übergegangen. Die Regelung der Prozesskosten folgt der Hauptsache. Eine Aufsplittung in Prozesskosten, die zwischen den bisherigen Prozessparteien bereits aufgelaufen sind und solchen, die nach dem Eigentümerwechsel im Prozess mit der neuen Eigentümerin anfallen, findet nicht statt. Ein solcher Vorgang stünde im Widerspruch zu Art. 261 OR und hat keine Rechtsgrundlage.