Der Gerichtspräsident erhob diese Vereinbarung zum gerichtlichen Vergleich und schrieb das Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung/Mietzinsherabsetzung zwischen den Beklagten A. und B. und der neuen Eigentümerin Z. ab. Auch in der Rekursstellungnahme hielten die Beklagten A. und B. wiederum fest, eine vergleichsweise Beendigung des Mietverhältnisses sei nur noch mit der neuen Eigentümerin Z. möglich gewesen, nicht mehr aber mit dem Kläger X., da er nicht mehr Eigentümer gewesen sei. 3.a) Mit dem Verkauf der Mietliegenschaft ist die Parteistellung in der Streitfrage über die Gültigkeit der beiden Kündigungen somit auf die neue Eigentümerin Z. übergegangen.