Schon in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2009 haben die Beklagten A. und B. ausgeführt, der Prozess gehe auf die neue Eigentümerin Z. über. Es sei Sache der Eigentümer, sich untereinander auseinanderzusetzen, Herr X. sei also in diesem Prozess gar nicht mehr Partei. In der Folge schlossen die Beklagten A. und B. mit der neuen Eigentümerin Z. eine Vereinbarung, in welcher sie die Beendigung des Mietverhältnisses regelten. Der Gerichtspräsident erhob diese Vereinbarung zum gerichtlichen Vergleich und schrieb das Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung/Mietzinsherabsetzung zwischen den Beklagten A. und B. und der neuen Eigentümerin Z. ab.