Es ist entweder beendet oder dauert weiter. Die neue Eigentümerin Z. ist anstelle des Klägers X. in den Prozess über die Gültigkeit der Kündigungen eingetreten. b) Inwiefern sich alle Beteiligten sämtlichen Konsequenzen dieser Rechtsfolge des Eigentümerwechsels bewusst waren, ist für den vorliegenden Entscheid eigentlich unerheblich. Dennoch haben sich die Beteiligten im Wesentlichen entsprechend dieser Rechtslage verhalten. Schon in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2009 haben die Beklagten A. und B. ausgeführt, der Prozess gehe auf die neue Eigentümerin Z. über.