Dieser tritt von Gesetzes wegen mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein. Daraus wird in der Lehre gefolgert, der Erwerber trete als neuer Vermieter anstelle des ursprünglichen Vermieters in einen im Zeitpunkt des Eigentumswechsels anhängigen Prozess über Ansprüche aus dem Mietverhältnis ein, jedenfalls dann, wenn es um Sachverhalte geht, die sich auch nach dem Parteiwechsel auf das Mietverhältnis auswirken können (BGE 4C.291/2006 vom 28. November 2006; BGE 127 III 273). Die Frage nach der Gültigkeit der noch vom Kläger X. ausgesprochenen Kündigungen wirkt sich auch nach dem Eigentümerwechsel massgeblich auf das Mietverhältnis aus: Es ist entweder beendet oder dauert weiter.