Das ist kein Klagerückzug. Klar wird dies spätestens bei den Anträgen, wo der Kläger X. ausdrücklich verlangt, das Verfahren zu den Kündigungen sei klägerseits mit der neuen Eigentümerin Z. fortzusetzen. Dieser prozessuale Antrag des Klägers X. stimmt mit der materiellen Rechtslage überein. Nach Art. 261 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) geht das Mietverhältnis bei der Veräusserung des Mietobjekts durch den Vermieter mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. Dieser tritt von Gesetzes wegen mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein.