Der Gerichtspräsident ging bei seinem Kostenentscheid davon aus, dass der Kläger X. die Rechtsbegehren betreffend die Gültigkeit der beiden Kündigungen zurückgezogen hat und daher in diesen Punkten als unterlegen gilt. In der Anzeige des Eigentümerwechsels vom 10. Februar 2009 hat der Kläger X. zum Prozessgegenstand der beiden Kündigungen ausgeführt, er habe mit Ausnahme der Prozesskostenfrage keine persönlichen Interessen mehr und es wäre sinnvoll, das Verfahren mit der neuen Eigentümerin Z. fortzuführen, welche ja auch die Folgen des Urteils zu tragen haben werde. Das ist kein Klagerückzug.