Was der Kläger mit seinem Rekurs anstrebt, ist eine Änderung des Kostenentscheids zu seinen Gunsten. Diesbezüglich ist der Rekurs als Kostenrekurs zu behandeln und zu beurteilen. Auf die übrigen Rekursbegehren ist nicht einzutreten. 2.a) Der Gerichtspräsident ging bei seinem Kostenentscheid davon aus, dass der Kläger X. die Rechtsbegehren betreffend die Gültigkeit der beiden Kündigungen zurückgezogen hat und daher in diesen Punkten als unterlegen gilt.