Auf den Rekurs wäre somit grundsätzlich einzutreten. Der Kläger macht mit seinem Rekurs indessen nicht geltend, das Verfahren sei zu Unrecht abgeschrieben worden und verlangt dementsprechend auch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und keine materielle Beurteilung seiner bei der Vorinstanz gestellten Anträge. Vielmehr verlangte er, es sei ein anderer Grund für die Verfahrensabschreibung festzustellen. An einer solchen Feststellung besteht kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Verfahren bleibt so oder so abgeschrieben und erledigt. Was der Kläger mit seinem Rekurs anstrebt, ist eine Änderung des Kostenentscheids zu seinen Gunsten.